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Kein Anspruch auf bezahlte Raucherpausen aufgrund betrieblicher Übung
Arbeitgeber dürfen die Bezahlung von Raucherpausen einstellen
Wie oft geht eine Kollegin, ein Kollege rauchen? Ist die Raucherpause eine bezahlte oder unbezahlte Pause? Muss der Arbeitnehmer die Raucherpause zeitlich erfassen und nacharbeiten? In vielen Unternehmen und Steuerbüros sorgen die Raucherpausen oft für Diskussionen. Anlass genug, einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu werfen.
I.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg urteilte am zur Frage der betrieblichen Übung bei bezahlten Raucherpausen.
1. Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer war in dem Unternehmen seit 1995 als Lagerarbeiter beschäftigt und stellvertretender Betriebsratsvorsitzender. Im Unternehmen war es seit Jahren üblich, dass die Raucher zum Rauchen ihren Arbeitsplatz verlassen dürfen, ohne sich dabei im Zeiterfassungssystem ein- bzw. wieder auszustempeln. Somit erfolgte für die Zeit der Raucherpausen auch kein Lohnabzug durch den Arbeitgeber, bzw. die Arbeitszeit musste auch nicht nachgeholt werden.
Bereits im Jahr 2013 wurde im Unternehmen eine Betriebsvereinbarung über das Rauchen im Betrieb abgeschlossen, nach der das Rauchen nur in besonderen Raucher...