Mindestlohn für Lkw-Fahrer | Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren
Die Europäische Kommission hat am das
Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der systematischen
Anwendung seiner Mindestlohnvorschriften für grenzüberschreitende Transporte
verschärft. Aus Sicht der Kommission sind die Verwaltungshürden für
ausländische Spediteure unverhältnismäßig. Es gibt angemessenere Maßnahmen, um
den sozialen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.
Hintergrund: Das deutsche Mindestlohngesetz trat am in Kraft. Es gilt auch für Unternehmen mit Sitz außerhalb Deutschlands, die Dienstleistungen in Deutschland erbringen. So sind ausländische Unternehmen in bestimmten Wirtschaftssektoren, darunter auch im Verkehrsbereich, verpflichtet, ihre Tätigkeiten beim deutschen Zoll mit besonderen Formularen anzumelden. Die Sanktionen belaufen sich bei Verstößen gegen diese Meldepflicht auf bis zu 30.000 € und auf bis zu 500.000 €, falls die gezahlten Löhne gegen das deutsche Mindestlohngesetz verstoßen.
Hierzu führt die Kommission weiter aus:
Die EU-Kommission unterstützt voll und ganz das Prinzip eines Mindestlohnes, vertritt aber die Ansicht, dass eine systematische Anwendung der Mindestlohngesetze Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen in ihren jeweiligen Staatsgebieten die Dienstleistungsfreiheit und den freien Warenverkehr unverhältnismäßig einschränkt.
Im Mai 2015 hatte die Kommission die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens eingeleitet und Deutschland schriftlich aufgefordert, Stellung zu nehmen (lesen Sie hierzu unsere News v. 22.05.2015). Weder die Antwort auf das Schreiben noch die Gespräche mit den deutschen Behörden konnten die Bedenken ausräumen, so dass die EU-Kommission heute die zweite Stufe des europäischen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung des Mindestlohns auf bestimmte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen, die nur einen geringen Bezug zum Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufweisen, nicht zu rechtfertigen ist, weil dadurch unangemessene Verwaltungshürden geschaffen werden, die ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts behindern. Nach Meinung der Kommission gibt es angemessenere Maßnahmen, die zum sozialen Schutz der Arbeitnehmer und zur Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs ergriffen werden sollten und die gleichzeitig einen freien Waren- und Dienstleistungsverkehr ermöglichen.
Die deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren.
Wegen der Anwendung von Mindestlohnvorschriften im Verkehrssektor hat die EU-Kommission ebenfalls am ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich eingeleitet.
Quelle: EU Kommission, Pressemitteilung v. 16.06.2016 (il)
Eine Übersicht über wichtigsten Vertragsverletzungsverfahren im Juni hat die Kommission auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Fundstelle(n):
FAAAF-75732