Maklerrecht | Gebühr für Wohnungsbesichtigung unzulässig (Wettbewerbszentrale)
Das Landgericht Stuttgart ist der
Klage der Wettbewerbszentrale gefolgt und hat es einem Makler untersagt, für
die Besichtigung einer Wohnung eine Gebühr von rund 35 € zu verlangen
( KfH). Dies teilt die
Wettbewerbszentrale aktuell mit.
Hintergrund: Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 2 Abs. 1a Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermRG), sog. Bestellerprinzip).
Hierzu wird weiter ausgeführt:
In der Geltendmachung einer Besichtigungsgebühr von rund 35 Euro sah die Wettbewerbszentrale eine Umgehung des Bestellerprinzips und verklagte den Makler auf Unterlassung. Das Landgericht hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt.
Die Erhebung einer solchen Gebühr ist vor dem Hintergrund des sog. Bestellerprinzips wettbewerbswidrig. „Das Gesetz verbietet seit über einem Jahr ausdrücklich die Erhebung von Entgelten seitens des Mieters, wenn bereits ein Vermittlungsauftrag vom Vermieter vorliegt.“, so Jennifer Beal, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale und bundesweit zuständig für die Immobilienwirtschaft.
Das Bestellerprinzip, das seit dem in WoVermRG geregelt ist, hat nicht nur zur Folge, dass die klassische Vermittlungsprovision für den Mietsuchenden wegfällt; auch die Erhebung sonstiger Pauschalen und Gebühren ist als Umgehung des Bestellerprinzips nicht erlaubt. Hierauf haben sowohl die Wettbewerbszentrale als auch die Branchenverbände im Vorfeld hingewiesen.
Auch wenn Beschwerden und Anfragen zur Provisionswerbung von Immobilienvermittlern in den letzten Monaten tendenziell rückläufig sind, gibt es im Hinblick auf die Umgehung des Bestellerprinzips noch Klärungsbedarf.
So bereitet die Wettbewerbszentrale aktuell eine weitere Klage gegen einen Onlinevermittler zu einer ähnlichen Thematik vor: Ein Plattformbetreiber verlangt vom Mietsuchenden eine sog. Service-Gebühr von mehreren hundert Euro, je nach Höhe des Mietzinses. Die Klage wird demnächst beim Landgericht Berlin eingereicht.
Quelle: Wettbewerbszentrale online (il)
Das Urteil des LG Stuttgart noch nicht rechtskräftig, die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Fundstelle(n):
WAAAF-75709