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Kein Recht des BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid
Das BMF ist zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid nicht berechtigt (Bezug: § 121 Satz 1, § 122, § 90a Abs. 2 Satz 1 FGO).
Erlässt das FG oder der BFH einen Gerichtsbescheid, können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen. Im Urteilsfall erließ der BFH eine Gerichtsbescheid mit der vorstehenden, gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gerichteten Beurteilung. Das BMF erklärte darauf nach § 122 FGO seinen Verfahrensbeitritt und beantragte eine mündliche Verhandlung. Dazu wären jedoch nur die Beteiligten, also die KG und das beklagte FA befugt gewesen, nicht aber das BMF. Das BMF hätte daher das beteiligte FA zu einer fristgerechten Antragsstellung veranlass...