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Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 – Frist für Anträge 2016 läuft
Prüfungen gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c EEG des Antragsjahres 2016
Die „Besondere Ausgleichsregelung“ des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) dient dazu, die durch die EEG-Umlage entstehende Belastung stromkostenintensiver Unternehmen/selbständiger Unternehmensteile sowie Unternehmen, die Schienenbahnen betreiben, zu begrenzen. Begründung dieser bewussten Privilegierung ist, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der begünstigten Unternehmen zu erhalten und einer drohenden Produktionsverlagerung in das Ausland vorzubeugen. Dieses Ziel wurde mit Verabschiedung des EEG 2014 umgesetzt, welches für Anträge im Jahr 2014 erstmals anzuwenden war. Nachdem die Verfasser im Vorjahr ausführlich die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 für das Antragsjahr 2015 dargestellt haben, stellt der folgende Beitrag insbesondere die Neuerungen im Antragsjahr 2016 in den Fokus.
Deuerlein/Bär, Sonderprüfungen nach EEG, KWKG und StromNEV, WP Praxis 6/2015 S. 133 NWB GAAAE-89947
I. Einleitung
[i]Gehrs/Linkermann, Die Besondere Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 – Frist für Anträge 2015 läuft, StuB 10/2015 S. 383 NWB WAAAE-90311 Hufnagel, Auswirkungen der EEG-Novelle 2014, NWB 29/2015 S. 2157 NWB YAAAE-93981 Von Lackum, Der selbständige Unternehmensteil im EEG, WP Praxis 7/2013 S. 128 NWB SAAAE-37668 Von Lackum, Prüfung der sog. Besonderen Ausgleichsregelung nach § 41 Abs. 2 Satz 1 EEG, WP Praxis 6/2013 S. 101 NWB PAAAE-35498 Spätestens mit der Veröffentlichung des Merkblatts für stromkostenintensive Unternehmen 2016 durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am begann für viele Unternehmen in Deuts...