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WP Praxis Nr. 7 vom Seite 188

Wirtschaftsprüfer: Zeugen im Zivilprozess

Gefahr für die prozessuale Waffengleichheit

RA Dr. Philipp Fölsing

Für den Rechtsstaat ist das Berufsgeheimnis von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten unabdingbar. Das gilt auch in der Insolvenz und selbst dann, wenn das geprüfte Unternehmen allein darauf angelegt war, Anleger zu schädigen. Denn gerade in der Insolvenz treten die Interessen Einzelner zurück. Vorrangig ist der Schutz der kollektiven Interessen aller Gläubiger und Investoren in ihrer Gesamtheit. Dieser wird nur durch ein geordnetes Insolvenzverfahren gewährleistet. Insbesondere verhindert das Insolvenzverfahren einen Wettlauf der Gläubiger. Aus diesem Grund lässt der BGH Zeugenaussagen von Wirtschaftsprüfern im Zivilprozess nur mit Einschränkungen zu. In mehreren aktuellen Entscheidungen betonte er völlig zu Recht, dass die Prüfer durch ihre Zeugenaussagen keinesfalls Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Persönlichkeitsrechte verletzen dürfen. Deshalb müssen sie ihre Angaben dem BGH zufolge anonymisieren. Auch anonymisierte Angaben müssen aber für den Gegner einlassungsfähig bleiben. Sonst ist möglicherweise die prozessuale Waffengleichheit verletzt.

Kernaussagen
  • Ein im Auftra...

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