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Grundlagen - Stand: 15.11.2020

Testamentsvollstreckung

Marc Ecklebe

I. Definition der Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Testament (§ 2197 Abs. 1 BGB) oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag (§§ 2299 Abs. 1, 2278 Abs. 2 BGB) einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Er kann die Ernennung auch einem Dritten (§ 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder dem Nachlassgericht (§ 2200 Abs. 1 BGB) überlassen.

Zum Testamentsvollstrecker können natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften ernannt werden. Im Falle der Ernennung einer natürlichen Person ist jedoch erforderlich, dass diese bei Antritt des Amtes voll geschäftsfähig ist und nicht unter Betreuung steht (§ 2201 BGB).

II. Beginn und Ende des Amts

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt nicht schon mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit der Annahmeerklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2202 BGB). Es endet mit

  • der vollständigen Erfüllung sämtlicher übertragenen Aufgaben,

  • dem Tode des Testamentsvollstreckers (§ 2225 BGB),

  • seiner Kündigung (§ 2226 BGB),

  • dem Verlust der Geschäftsfähigkeit (§§ 2225, 2201 BGB) oder

  • der Entlassung durch das Nachlassgericht aus wichtigem Grund (§ 2227 BGB).

III. Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker übt ein privates Amt aus. Er vertritt nicht die Erben, sondern handelt im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung. Seine Aufgaben hängen von der Anordnung des Erblassers ab. Entsprechend seinem Willen sind folgende Arten der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden:

1. Abwicklungsvollstreckung

Die Abwicklungsvollstreckung, welche in der Praxis die Regel ist, bezweckt die Ausführung der von dem Erblasser getroffenen Anordnungen (§ 2203 BGB). Hierzu zählt etwa die Durchführung der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft (§ 2204 BGB).

2. Dauervollstreckung

Bei der Dauervollstreckung verwaltet der Testamentsvollstrecker den Nachlass auf Dauer (§ 2209 BGB), wobei eine Höchstdauer von 30 Jahren bestimmt ist (§ 2210 Satz 1 BGB). Diese gilt nur dann nicht, wenn der Erblasser anordnet, dass die Vollstreckung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll (§ 2210 Satz 2 BGB).

3. Nacherben- und Vermächtnisvollstreckung

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser bis zum Eintritt einer angeordneten Nacherbfolge die Rechte des Nacherben ausübt und dessen Pflichten erfüllt (sog. Nacherbenvollstreckung, § 2222 BGB). Ferner kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt (sog. Vermächtnisvollstreckung, § 2223 BGB).

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