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infoCenter (Stand: November 2020)

Nachträgliche Beseitigung eines Testaments durch Widerruf und Anfechtung

Marc Ecklebe

I. Definition von Widerruf und Anfechtung eines Testaments

Ein Testament kann durch Widerruf und Anfechtung nachträglich beseitigt werden. Widerruf und Anfechtung unterscheiden sich insbesondere durch die Person des Erklärenden. Zum Widerruf eines Testaments ist allein der Erblasser berechtigt. Aufgrund dieser Widerrufsmöglichkeit ist ihm eine Testamentsanfechtung verwehrt. Anfechtungsberechtigt ist derjenige, der aus der Aufhebung des Testaments einen Vorteil ziehen würde.

II. Widerruf eines Testaments

Der Erblasser kann ein Testament sowie eine einzelne darin enthaltene Verfügung jederzeit widerrufen (§ 2253 BGB). Ein solcher Widerruf kann durch Testament (§ 2254 BGB), durch Vernichtung oder Veränderung (§ 2255 BGB), durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) sowie durch ein späteres Testament (§ 2258 BGB) erfolgen.

1. Widerruf durch Testament

Der Widerruf kann durch Testament erfolgen (§ 2254 BGB). Einer Verwendung des Begriffs „Widerruf” bedarf es nicht. Es genügt vielmehr, dass der Erblasser in einem formwirksamen Testament zum Ausdruck bringt, dass einzelne oder sämtliche Verfügungen eines zuvor errichteten Testaments keine Gültigkeit mehr haben sollen.

2. Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung

Ein Testament kann auch dadurch widerrufen werden, dass der Erblasser in der Absicht, es aufzuheben, die Testamentsurkunde vernichtet (z. B. Verbrennen oder Zerreißen des Testaments) oder an ihr Veränderungen vornimmt, durch die der Wille, eine schriftliche Willenserklärung aufzuheben, ausgedrückt zu werden pflegt (z. B. Vornahme von Streichungen oder Radierungen, Aufnahme eines Ungültigkeitsvermerks), § 2255 Satz 1 BGB. Hat der Erblasser die Testamentsurkunde vernichtet oder in der bezeichneten Weise verändert, so wird vermutet, dass er die Aufhebung des Testaments beabsichtigt habe (§ 2255 Satz 2 BGB). Neben der vorgenannten Aufhebungsabsicht setzt ein Widerruf nach Maßgabe des § 2255 BGB die Testierfähigkeit des Widerrufenden voraus, da auch der Widerruf selbst eine letztwillige Verfügung darstellt.

3. Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Ein vor einem Notar oder nach § 2249 BGB errichtetes Testament (sog. Bürgermeistertestament) gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird (§ 2256 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über diese Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist (§ 2256 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf allerdings nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden (§ 2256 Abs. 2 BGB).

4. Widerruf durch ein späteres Testament

Ein früheres Testament wird durch die Errichtung eines Testaments insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht (§ 2258 Abs. 1 BGB). Diese Rechtsfolge tritt unmittelbar kraft Gesetzes und somit auch dann ein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Errichtung des späteren Testaments die Existenz des ersten Testaments bereits vergessen hatte. Wird das spätere Testament widerrufen, so ist im Zweifel das frühere Testament in gleicher Weise wirksam, wie wenn es nicht aufgehoben worden wäre (§ 2258 Abs. 2 BGB). Im Gegensatz zu § 2254 BGB regelt § 2258 BGB nicht den Fall der Widerrufserklärung, sondern denjenigen der sachlichen Unvereinbarkeit eines späteren mit einem früheren Testament.

III. Anfechtung eines Testaments

1. Voraussetzungen der Anfechtung

Eine Testamentsanfechtung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

a) Anfechtungsgrund

Eine Anfechtung setzt zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrunds voraus. Diese sind in den §§ 2078, 2079 BGB abschließend aufgezählt. Im Einzelnen sind folgende Anfechtungsgründe zu unterscheiden:

b) Inhaltsirrtum

Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, soweit der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war und anzunehmen ist, dass er die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben haben würde (§ 2078 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Ein derartiger Inhaltsirrtum liegt immer dann vor, wenn im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments das von dem Erblasser Erklärte und das von ihm Gewollte unbewusst auseinandergefallen sind, weil sich der Erblasser über die Bedeutung seiner Erklärung geirrt hat.

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