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„Flexi-Rente“ – Neues Modell für einen flexibleren Übergang vom Berufsleben in die Rente
[i]Zu den anvisierten Änderungen bei der Leiharbeit Seel, NWB 13/2016 S. 918Am hat der Koalitionsausschuss neben der Einigung zur Leiharbeit auch entschieden, das Gesetzgebungsverfahren für die im November 2015 von einer Koalitionsarbeitsgruppe ausgehandelte sog. Flexi-Rente in Gang zu setzen. Durch die Flexi-Rente sollen Arbeitnehmer den Übergang vom Berufsleben in die Rente künftig individueller gestalten können. Zu den geplanten Neuerungen im Einzelnen:
I. Hinzuverdienst
[i] Zu den ab dem 1. 7. 2016 geltenden Hinzuverdienstgrenzen Eilts, NWB 18/2016 S. 1343Der Hinzuverdienst soll neu geregelt werden: Die Einigung sieht vor, den Umfang der Teilrente künftig stufenlos zu bestimmen. Bisher konnten die Arbeitnehmer nur S. 1793zwischen einer 2/3 -Teilrente, einer halben Teilrente oder einer 1/3 -Teilrente wählen. Konkret ist in der derzeitigen Fassung des § 34 Abs. 3 SGB VI Folgendes geregelt:
„Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
bei einer Rente wegen Alters als Vollrente 450 Euro,
bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahr...