Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt bei überspannten Anforderungen an die Erfolgsaussichten den Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) - sowie Verletzung des Willkürverbots durch Kostenentscheidung im Anhörungsrügeverfahren gem §§ 15 StrRehaG, 33a StPO trotz Kostenfreiheit des Verfahrens gem § 14 Abs 1 StrRehaG - Gegenstandswertfestsetzung
Gesetze: Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 33a StPO, § 1 Abs 1 Nr 2 StrRehaG, § 7 Abs 4 S 4 StrRehaG, § 14 Abs 1 StrRehaG, § 15 StrRehaG, § 114 ZPO
Instanzenzug: OLG Rostock Az: 22 Ws_Reha 22/15 Beschlussvorgehend OLG Rostock Az: 22 Ws_Reha 22/15 Beschlussvorgehend LG Neubrandenburg Az: 63 Rh 48/14 Beschluss
Gründe
I.
1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung seiner Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages und die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Rahmen der Verbescheidung einer Anhörungsrüge.
2 1. Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer befand sich aufgrund eines Einweisungsbeschlusses des Jugendhilfeausschusses des Rates der Stadt Neubrandenburg in der Zeit vom bis im Spezialkinderheim "Blücherhof".
3 2. Diesbezüglich begehrt der Beschwerdeführer seine Rehabilitierung. Seinen hierauf gerichteten Antrag wies das Landgericht Neubrandenburg mit Beschluss vom zurück.
4 3. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Beschwerdeführer mit der Beschwerde, welche das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom zurückwies. Zugleich versagte das Oberlandesgericht dem Beschwerdeführer die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren. Das Oberlandesgericht führte hierzu aus, nachdem das Landgericht mit im Wesentlichen gleichen - zutreffenden - Erwägungen, die zudem der ständigen Rechtsprechung des Senats entsprächen, den Rehabilitierungsantrag des Betroffenen zurückgewiesen habe, habe die dagegen eingelegte Beschwerde, die auch kein grundsätzlich neues Tatsachenvorbringen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung enthalte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG, § 114 Satz 1 ZPO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen sei deshalb zurückzuweisen.
5 4. Die gegen die Beschwerdeentscheidung gerichtete Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht Rostock mit Beschluss vom auf Kosten des Beschwerdeführers zurück. Das Landgericht führte zur Kostenentscheidung aus, die Zurückweisung der Anhörungsrüge löse die Gerichtsgebühr nach Nr. 3920 KV GKG in Höhe von 60 Euro aus. Die Kostenregelung des § 14 Abs. 1 StrRehaG gelte insoweit nicht, weil es sich bei dem Anhörungsrügeverfahren nicht mehr um einen Teil des Rehabilitierungsverfahrens, sondern um ein selbständiges Nachverfahren handele.
6 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG geltend.
7 6. Das Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hatte Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens haben dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.
II.
8 Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Entscheidung an und gibt ihr insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende Kammerentscheidung sind gegeben.
9 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom richtet, ist sie offensichtlich begründet und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip.
10 a) Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 20 Abs. 3 GG allgemein niedergelegt ist und für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>; stRspr). Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll jedoch nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfe-Verfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 <357 f.>; stRspr).
11 Die Auslegung und Anwendung des § 114 Satz 1 ZPO obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nur eingreifen, wenn die Entscheidungen der Fachgerichte Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der verfassungsrechtlich verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen (BVerfGE 81, 347 <357 f.>; BVerfGK 2, 279 <281>). Die Fachgerichte unterschreiten ihren Ermessensspielraum, wenn sie einen Auslegungsmaßstab anwenden, der einer unbemittelten Partei die Rechtsverfolgung unverhältnismäßig erschwert; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Anforderungen an die Erfolgsaussicht derart überspannt werden, dass dadurch der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird (BVerfGE 81, 347 <358>). Wäre nämlich Maßstab des Tatbestandsmerkmals "Aussicht auf Erfolg" (§ 114 ZPO) der tatsächliche Erfolg der Prozessführung in der Hauptsache, so könnte Prozesskostenhilfe regelmäßig nur bewilligt werden, wenn der Unbemittelte ihrer gar nicht bedarf. Folgerichtig soll die Prozesskostenhilfe nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen ( -, juris, Rn. 11).
12 b) Diesen Anforderungen hat das Oberlandesgericht unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG in seiner Entscheidung vom nicht genügt. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Versagung der Prozesskostenhilfe darauf abgestellt, dass das Landgericht den Rehabilitierungsantrag des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung abgelehnt habe. Die dagegen eingelegte Beschwerde, die kein grundsätzlich neues Tatsachenvorbringen, sondern lediglich eine abweichende rechtliche Bewertung enthalte, böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 4 StrRehaG, § 114 Satz 1 ZPO. Diese Begründung wird dem Zweck der Prozesskostenhilfe, auch Unbemittelten den Zugang zum Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht gerecht.
13 Bei objektiver Betrachtung sind dem Vortrag des Beschwerdeführers gewichtige Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Heimeinweisung in einem groben Missverhältnis zu ihrem Anlass stehen könnte (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG). So wurde die Einweisung des Beschwerdeführers lediglich mit - nicht näher spezifizierten - "groben Disziplinarverstößen", einer "unzureichenden Lernbereitschaft", einem "unbeherrschten Auftreten" und einer Außenseiterstellung im "Klassenkollektiv" begründet. Die Ursachen hierfür wurden insbesondere in einem nicht immer genügend abgestimmten "einheitlichen Erziehungsverhalten" und "fehlender pädagogischer Konsequenz" der Eltern gesehen.
14 Darüber hinaus enthält der Vortrag des Beschwerdeführers auch Anhaltspunkte, die geeignet sind, bei entsprechender Würdigung das Vorliegen "sachfremder Zwecke" zu begründen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG). So hat der Beschwerdeführer eine eidesstattliche Versicherung seiner Mutter vorgelegt, in der diese bestätigt, bereits vor der Entscheidung über die Einweisung des Beschwerdeführers in das Spezialkinderheim "Blücherhof" in den Besprechungen mit der Jugendhilfe öffentlich die Stellung eines Ausreiseantrages angekündigt zu haben.
15 Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen eines groben Missverhältnisses im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG und das Vorliegen "sachfremder Zwecke" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG) im Rahmen seiner Beschwerdeentscheidung im Ergebnis zwar mit vertretbarer und damit mit verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Begründung in der Hauptsache verneint. Die Entscheidung in der Hauptsache setzte insoweit eine umfangreiche Würdigung der Sach- und Rechtslage voraus.
16 Die vom Oberlandesgericht im Rahmen der Bescheidung des spruchreifen Prozesskostenhilfeantrags gewählte Formulierung lässt indes nicht erkennen, dass es seiner Entscheidung, die zusammen mit der Hauptsache erging, einen hiervon abweichenden, den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Damit hat das Oberlandesgericht eine unzulässige Betrachtung im Nachhinein vorgenommen und die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Beschwerde überspannt.
17 c) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Oberlandesgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
18 2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Rahmen der Verbescheidung der Anhörungsrüge richtet, ist sie ebenfalls offensichtlich begründet und verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
19 a) Bei der Anhörungsrüge gemäß § 15 StrRehaG in Verbindung mit § 33a StPO handelt es sich zwar um einen eigenständigen Rechtsbehelf (vgl. BTDrucks 15/3706, S. 1, 14). Gleichwohl ist die Anhörungsrüge dem Rehabilitierungsverfahren zuzurechnen und unterfällt daher § 14 Abs. 1 StrRehaG, wonach Kosten des Verfahrens nicht erhoben werden.
20 Die gegenläufige Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Der vom Oberlandesgericht für das Anhörungsrügeverfahren erhobenen Gerichtsgebühr fehlt es bereits an einer rechtlichen Grundlage. Der Gebührentatbestand Nr. 3920 KV GKG sieht eine Gebühr für "Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 33a, 311a Abs. 1 Satz 1, § 356a StPO, auch i.V.m. § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG)" vor. Die Vorschrift des § 15 StrRehaG, wonach die Vorschriften der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar sind, ist in Nr. 3920 KV GKG gerade nicht aufgeführt. Der Gesetzgeber hat in Nr. 3920 KV GKG zum Ausdruck gebracht, dass für Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in bestimmten Fällen Gebühren zu erheben sind. Der Gebührentatbestand enthält insoweit eine abschließende Regelung. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 14 Abs. 1 StrRehaG ersichtlich das gerichtliche Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz von Kosten freihalten (vgl. BTDrucks 12/1608, S. 14, 23). Gründe dafür, gerade die Anhörungsrüge, die es erlaubt, Verstöße einer Entscheidung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) geltend zu machen, von diesem Grundsatz auszunehmen, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Gesetzgeber das Anhörungsrügeverfahren nicht im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz selbst geregelt hat, sondern dieses über die Verweisung in § 15 StrRehaG zur Anwendung gelangt, führt zu keiner hiervon abweichenden Beurteilung. Es handelt sich um eine bloße Regelungstechnik des Gesetzgebers, die auch in anderen Rechtsnormen zu erkennen ist, wie etwa in § 55 Abs. 4, § 92 JGG und § 120 StVollzG, wobei diese Bestimmungen - anders als § 15 StrRehaG - in Nr. 3920 KV GKG ausdrücklich Erwähnung finden.
21 b) Die Entscheidung beruht auf diesem Grundrechtsverstoß, da nicht auszuschließen ist, dass das Oberlandesgericht unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
22 3. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
23 4. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Der nach § 37 Abs. 2 RVG festzusetzende Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen und beträgt mindestens 5.000 Euro. Im Hinblick auf die objektive Bedeutung der Sache und das verhältnismäßig geringfügige Teilobsiegen ist ein Gegenstandswert von 8.000 Euro angemessen.
24 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160502.2bvr126715
Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 2560 Nr. 35
EAAAF-74996