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Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen
Der BFH hat sich aktuell zum Vorsteuerabzug aus Dauerschuldverhältnissen geäußert (vgl. NWB TAAAF-69697, BFH/NV 2016 S. 794). Danach erfüllt bei einem Dauerschuldverhältnis ein Vertrag nur dann die Funktion einer Rechnung, wenn in dem Vertrag die Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist und zudem ergänzende Zahlungsbelege vorgelegt werden, aus denen sich die Abrechnung für einen bestimmten Zeitraum ergibt.
Nach Ansicht des BFH reiche u. a. die vertragliche Aussage, neben dem Nettobetrag werde die „jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer“ geschuldet, nicht aus. Es müsse vielmehr der auf das Entgelt entfallende „konkrete“ Steuerbetrag ausgewiesen werden (vgl. § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG). Hierauf sollte ein Augenmerk gelegt werden.