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Betriebsveranstaltung: 110 €-Freibetrag gilt nicht bei der Umsatzsteuer
Mit Wirkung ab 2015 hat der Gesetzgeber für die lohnsteuerliche Abrechnung von Betriebsveranstaltungen einen 110 €-Freibetrag eingeführt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 und 4 EStG). Dieser Freibetrag gilt allerdings nur bei der Lohnsteuer – nicht allerdings bei der Umsatzsteuer.
Bei der Umsatzsteuer gilt Folgendes (vgl. auch NWB YAAAF-06296, BStBl 2015 I S. 832 = Kurzinfo StuB 2015 S. 844 NWB VAAAF-07337, Tz. 7): Von einer überwiegend durch das unternehmerische Interesse des Arbeitgebers veranlassten, üblichen Zuwendung ist umsatzsteuerrechtlich im Regelfall auszugehen, wenn der Betrag je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung 110 € einschließlich Umsatzsteuer nicht überschreitet.
Übersteigt dagegen der Betrag, der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfällt, pro Veranstaltung die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer, ist von einer überwiegend durch den privaten Bedarf des Arbeitnehmers veranlassten unentgeltlichen Zuwendung auszugehen ( Fallbeilregelung). Im Ergebnis kann damit die Betriebsveranstaltung umsatzsteuerrechtlich (grundsätzlich) nur ganz oder gar nicht unternehmerisch veranlasst sein (vgl. auch NWB XAAAD-62804, BStBl 2012 II S. 52 = Kurzinfo StuB 2011 S. 234 NWB LAAAD-75775, und BStBl 2012 I S. 60