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Vercharterung von Handelsschiffen – gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung
Die Weitervercharterung von Handelsschiffen führt beim Zweitvercharterer nur dann zur Fiktion einer ausländischen Betriebsstätte i. S. des § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002, wenn dieser die Schiffe selbst ausgerüstet hat (Bezug: § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002; § 9 Nr. 3 GewStG 2002).
Die Summe des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns und der Hinzurechnungen wird nach § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG 2002 um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens gekürzt, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt. Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten gem. § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG 2002 80 % des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend. § 9 Nr. 3 Satz 5 GewStG 2002 verweist auf die entsprechende Anwendung von § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG 2002, wonach zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ...