PiR Nr. 6 vom Seite 1

Vollständig erfolgsabhängige Vergütungen …

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | pir-redaktion@nwb.de

... nach IFRS 15

Für Dienstleistungen, insbesondere Vermittlungs- oder Beratungsleistungen, werden häufig Vergütungen vereinbart, die nur im Erfolgsfall zahlbar sind. Die Provision eines Maklers wird nur bei Unterzeichnung eines Miet-/Kaufvertrags fällig. Gleiches gilt für Preissuchmaschinen im Internet, die Einnahmen aus der erfolgreichen Vermittlung potenzieller Kunden an einen Anbieter generieren. Auch komplexe Beratungsleistungen, wie der Rechtsbeistand in einem Gerichtsverfahren, werden teilweise vollständig erfolgsabhängig vergütet (sog. no win, no fee-Vereinbarungen). Dr. Norbert Lüdenbach und Kevin Lukat stellen ab dar, dass die Bestimmung einzelner Leistungsverpflichtungen aus Verträgen mit einer vollständig erfolgsabhängigen Vergütung für die Erlösrealisierung von großer Bedeutung ist. Die Abgrenzung ist nicht immer zweifelsfrei und muss alle Fakten und Umstände, insbesondere die Interessenlage der beteiligten Parteien und die vereinbarten Vertragskonditionen berücksichtigen. Für Vermittlungs- als auch Beratungsleistungen, die nur im Erfolgsfall vergütet werden, ist eine zeitpunktbezogene Erlösrealisierung angezeigt. Kommt man dennoch im Falle der Beratungsleistung (no win, no fee) zu einer anderen Würdigung, scheitert eine zeitraumbezogene Erlösrealisierung regelmäßig an einer zuverlässigen Bestimmung des Transaktionspreises.

Zum Begriff des aufgegebenen Geschäftsbereichs

IFRS 5 regelt neben der Bilanzierung von zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten die Darstellung von aufgegebenen Geschäftsbereichen. Von zentraler Bedeutung bei dieser Definition und damit letztlich bei der Identifizierung eines aufgegebenen Geschäftsbereichs ist der Terminus des wesentlichen Geschäftszweigs oder geografischen Geschäftsbereichs. Leider wird dieser jedoch weder in IFRS 5 noch in anderen aktuellen Standards oder Interpretationen expliziert definiert oder durch Beispiele konkretisiert. Während ein geografischer Geschäftsbereich noch vergleichsweise einfach identifizierbar ist, bleibt der Begriff des wesentlichen Geschäftszweigs unklar und damit besteht weitgehend ein Ermessensspielraum des Anwenders. Ausgehend von der Definition eines aufgegebenen Geschäftsbereichs untersucht Matthias Albrecht ab , welche Anhaltspunkte sich für eine nähere Bestimmung des Begriffs „wesentlicher Geschäftszweig“ aus IFRS 5 sowie dessen Vorgängerstandard IAS 35 herleiten lassen. Ergänzend wird auf eine diesbezügliche Anfrage an das IFRS IC eingegangen.

Sachleistung an Arbeitnehmer als Umsatzerlöse?

Das BilRUG hat zu einer Anpassung der Definition der Umsatzerlöse in § 277 Abs. 1 HGB geführt. Gegen eine Änderung der bisherigen Bilanzierungspraxis sprachen sich schon sehr früh Dr. Norbert Lüdenbach und Dr. Jens Freiberg aus (vgl. StuB 2016 S. 49 NWB IAAAF-42316). Aktuell wird derzeit im Schrifttum die Behandlung von Sachleistungen an Arbeitnehmer kontrovers diskutiert. Unsere Rubrik „Pro & Contra“ ab greift dies Thema auf.

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Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
PiR 6/2016 Seite 1
LAAAF-74625