OFD Niedersachsen - S 4541 - 7 - St 262

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

1 Auf die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG vom , veröffentlicht im BStBl 2016 I, S. 282 , wird hingewiesen.

2 Ergänzende Anmerkungen der OFD:

2.1 Der Rechtsvorgang bezieht sich auf ein Grundstück, das in verschiedenen Ländern liegt.

Als ein Grundstück ist eine Mehrheit von Grundstücken anzusehen, die eine wirtschaftliche Einheit bilden (§ 2 Abs. 3 GrEStG).

2.2 Der Rechtsvorgang bezieht sich auf mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter

Die Zuständigkeit ist von dem (niedersächsischen) Grunderwerbsteuerfinanzamt zu prüfen, in dessen Bezirk der Erwerber wohnt bzw. seine Geschäftsleitung hat; dies gilt auch dann, wenn in diesem Bezirk kein Grundstück liegt. Befindet sich der Wohnsitz bzw. die Geschäftsleitung in einem anderen Bundesland, so hat dasjenige betroffene niedersächsische Finanzamt die Zuständigkeit zu prüfen, das im Alphabet an erster Stelle steht.

Tauscht A sein Grundstück im Bereich des Finanzamts X gegen ein Grundstück des B im Bereich des Finanzamts Y, so liegen zwei Erwerbsvorgänge vor. Eine gesonderte Feststellung ist beim Tausch nur erforderlich, wenn sich mindestens einer der Erwerbsvorgänge auf ein oder mehrere in verschiedenen Ländern oder in Bezirken mehrerer Finanzämter belegene Grundstücke/Grundstücksteile bezieht ( Pahlke, 5. Auflage , § 17 Rdnr. 9).

2.3 Gesonderte Feststellung in den Fällen des § 16 GrEStG

Wird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, der Gegenstand einer gesonderten Feststellung war/ist oder wird die Gegenleistung für einen solchen Vorgang herabgesetzt, so ist über den Wegfall der Steuerpflicht bzw. über die Höhe der verbleibenden Besteuerungsgrundlage im Feststellungsverfahren zu befinden. Lag bereits ein Feststellungsbescheid vor, so ist er ggf. nach § 16 GrEStG aufzuheben oder zu ändern (Hofmann, 10. Auflage , § 17 Rdnr.  28 ; Pahlke, a. a. O., § 17 Rdnr. 19).

2.4 Verfahrensfragen

2.4.1 Bekanntgabe und Wirkung des Feststellungsbescheids

Sind mehrere Gesamtschuldner vorhanden, ist der Feststellungsbescheid aus Vereinfachungsgründen zunächst nur dem Steuerschuldner zu erteilen, der als erster zur Steuer herangezogen wird (Karte 1 zu § 13 GrEStG der GrESt-Kartei). Nimmt ein Finanzamt später auch den anderen Steuerschuldner in Anspruch, so erteilt es ihm den Grunderwerbsteuerbescheid (vgl. § 155 Abs. 2 AO). Abschließend ersucht es das Feststellungsfinanzamt, den Feststellungsbescheid dem anderen Schuldner bekannt zu geben (zustimmend Pahlke, a. a. O., § 17 Rdnr. 15).

Der Feststellungsbescheid ist für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer durch die jeweils zuständigen Finanzämter bindend (§ 182 Abs. 1 AO); ihnen obliegt auch das Ausstellen der Unbedenklichkeitsbescheinigung. Der Grunderwerbsteuerbescheid kann nicht mit der Begründung angefochten werden, der Feststellungsbescheid sei falsch. Jedoch kann der Steuerpflichtige sich im Verfahren gegen den Grunderwerbsteuerbescheid gegen Entscheidungen wenden, die nicht Gegenstand des Feststellungsbescheids waren (insbesondere Auswahl des Gesamtschuldners, Multiplikation der festgestellten Besteuerungsgrundlage mit dem Steuersatz; Hofmann, a. a. O., § 17 Rdnr. 23 ).

Sind in einem bestandskräftigen Feststellungsbescheid notwendige Feststellungen unterblieben, dann können sie nicht in einem weiteren Feststellungsbescheid nachgeholt werden. Ein Ergänzungsbescheid (§ 179 Abs. 3 AO) ist nur zulässig, wenn der bisherige Bescheid lückenhaft war ( BStBl 1994 II, S. 819: Pahlke, a. a. O., § 17 Rdnr. 17; Hofmann, a. a. O., § 17 Rdnr. 17 ).

2.4.2 Rechtsbehelfsverfahren

Wird ein allen Gesamtschuldnern bekannt gegebener Feststellungsbescheid nur von einem Schuldner angefochten, sind die übrigen Gesamtschuldner nach § 360 Abs. 3 AO notwendig zum Verfahren hinzuzuziehen (Pahlke, a. a. O., § 17 Rdnr. 18). Wurde der Feststellungsbescheid nur einem Gesamtschuldner bekannt gegeben, ist die Hinzuziehung des /der anderen zum Rechtsbehelfsverfahren nicht notwendig im Sinne des § 360 Abs. 3 AO.

2.5 Vordrucke

Als Feststellungsbescheid sind die OpenOffice-Vorlage „GrESt_2” (Einzelsteuern_OFD/GrESt_02_Grundlagenbescheid) sowie die dazugehörige Anlage, für die Mitteilung an die Besteuerungsfinanzämter ist die OpenOffice-Vorlage „GrESt_04” (Einzelsteuern_OFD/GrESt_04_Mitteilung_gesond_Feststellung) zu verwenden.

OFD Niedersachsen v. - S 4541 - 7 - St 262

Fundstelle(n):
UVR 2016 S. 233 Nr. 8
UAAAF-74554