Instanzenzug: S 8 EG 163/13
Gründe:
1In der Hauptsache begehrt der Kläger Elterngeld von mehr als 300 Euro monatlich in der Zeit vom 15.9. bis seines am geborenen Sohnes. Der Kläger ließ sich in der Zeit vom 1.9. bis von der Arbeit freistellen, Jahresverdienst und Urlaub wurden entsprechend verkürzt. Die Kürzung wurde anteilig auf die Monate Juni, Juli und November 2007 im Jahr 2007 als auch 2008 umgelegt. Das monatliche Bruttogehalt reduzierte sich auf diese Weise in den Betreuungsmonaten auf 4121,18 Euro. Der Antrag auf Elterngeld war bei dem beklagten Land sowie in Vorinstanzen erfolglos. Im Revisionsverfahren B 10 EG 9/12 R verglichen sich die Beteiligten dahin, dass die Voraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) in der Zeit der Kinderbetreuung gegeben sei. Der Beklagte gewährte daraufhin das Mindestelterngeld. Klage und Berufung waren wiederum erfolglos. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils vom ua ausgeführt, dem Kläger sei im Bezugszeitraum ein durchschnittliches Nettoentgelt zugeflossen, welches ein höheres Elterngeld ausschließe (Urteil vom ).
2Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt die grundsätzliche Bedeutung der Sache.
II
3Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
41. Der Kläger hat keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) dargetan. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
5Der Kläger wirft zwar die Frage auf,
ob bei einem Freizeitblock, wie er seitens des Arbeitgebers (BMW) dem Kläger gewährt wurde, davon auszugehen ist, dass neben der Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs 1 Nr 4 BEEG, die letztlich durch Vergleich vor dem BSG anerkannt wurde, nunmehr zur Höhe des dem Kläger zustehenden Elterngeldes gemäß § 2 BEEG während der Erziehungszeit zugeflossene Beträge dann auf die gesetzlich festgelegte Höhe des Elterngeldes Anrechnung finden dürfen, wenn diese Zuflüsse durch den Anspruchsberechtigten selbst finanziert wurden und nicht auf während der Erziehungszeit erbrachter Arbeitsleistung beruhen.
6Es ist schon zweifelhaft, ob sich hiermit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage mit Breitenwirkung verbindet oder lediglich eine auf den Einzelfall bezogene Frage in tatsächlicher Hinsicht. Aber auch wenn zugunsten des Klägers von einer Rechtsfrage ausgegangen wird, zeigt die Beschwerdebegründung bereits mangels hinreichend konkreter Darstellung des Sachverhalts nicht die Entscheidungserheblichkeit auf. Erst recht fehlt es an einer ausreichenden Darlegung des Klärungsbedarfs. Die Beschwerdebegründung befasst sich weder mit dem im Elterngeldrecht grundsätzlich maßgeblichen tatsächlichen Zufluss von Einkommen noch den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher anerkannten Ausnahmen bei der Ermittlung des Einkommens nicht selbstständig Beschäftigter und deren Gründen ( - BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6; - SozR 4-7837 § 2 Nr 11; - SozR 4-7837 § 2 Nr 26 RdNr 18).
7Darüber hinaus beschäftigt sich die Beschwerdebegründung - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auch nicht mit dem Umstand, dass § 2 Abs 3 S 1 und 2 BEEG in der hier noch maßgeblichen Fassung vom inzwischen durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom mit Wirkung vom (BGBl I 1878) geändert wurde. Die vom Kläger aufgeworfene (Rechts)frage bezieht sich damit auf eine inzwischen außer Kraft getretene Fassung des § 2 BEEG. "Auslaufendem Recht" kommt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nur dann zu, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des alten Rechts zu entscheiden sind oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihre Auslegung aus anderen Gründen (namentlich wegen einer weitgehenden Übereinstimmung mit dem neuen Recht) fortwirkende allgemeine Bedeutung hat ( - Juris mwN; ). Die Beschwerdebegründung hätte sich insoweit damit auseinandersetzen müssen, dass die aktuelle Fassung von § 2 Abs 3 BEEG anders lautet ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat") als die im Fall des Klägers zugrunde zu legende ("in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt"), um in Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG zum modifizierten Zuflussprinzip klarzustellen, dass das elterngeldrechtliche Einkommen auch hinsichtlich der zeitlichen Zuordnung von Einnahmen in Anlehnung an den steuerlichen Einkommensbegriff ermittelt wird (BT-Drucks 17/9841 S 18).
82. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
93. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
104. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Fundstelle(n):
AAAAF-74432