VGG § 96

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 96 Berechnung von Fristen

Auf die Berechnung der Fristen dieses Abschnitts ist § 222 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

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FAAAF-74345