VGG § 93
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345