VGG § 83
Teil 4: Aufsicht
§ 83 Bekanntmachung
Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345
Die Erteilung der Erlaubnis und ein unanfechtbar gewordener Widerruf der Erlaubnis sowie Anzeigen nach § 82 sind im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345