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VGG § 8

Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 8 Nutzer

Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Handlung vornimmt, die der Erlaubnis des Rechtsinhabers bedarf, oder die zur Zahlung einer Vergütung an den Rechtsinhaber verpflichtet ist.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345

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