VGG § 7a
Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 7a Außenstehender [1]
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345
1Anm. d. Red.: § 7a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .