VGG § 75
Teil 4: Aufsicht
§ 75 Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345