VGG § 7

Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 7 Mitglieder

Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene

  1. Berechtigte und

  2. Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345