VGG § 7
Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 7 Mitglieder
Mitglieder im Sinne dieses Gesetzes sind von der Verwertungsgesellschaft als Mitglied aufgenommene
Berechtigte und
Einrichtungen, die Rechtsinhaber vertreten.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345