Teil 3: Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
§ 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert auf hinreichend begründete Anfrage Anbieter von Online-Diensten, Berechtigte, Rechtsinhaber, deren Rechte sie auf Grundlage einer Repräsentationsvereinbarung wahrnimmt, und andere Verwertungsgesellschaften elektronisch über:
die Musikwerke, an denen sie aktuell Online-Rechte wahrnimmt,
die aktuell vollständig oder teilweise von ihr wahrgenommenen Online-Rechte und
die aktuell von der Wahrnehmung umfassten Gebiete.
(2) Die Verwertungsgesellschaft darf, soweit dies erforderlich ist, angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Richtigkeit und Integrität der Daten zu schützen, um ihre Weiterverwendung zu kontrollieren und um wirtschaftlich sensible Informationen zu schützen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345