VGG § 6
Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
§ 6 Berechtigter
Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen steht.
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FAAAF-74345