VGG § 6

Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 6 Berechtigter

Berechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Rechtsinhaber, der auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage in einem unmittelbaren Wahrnehmungsverhältnis zu einer der in § 1 genannten Organisationen steht.

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FAAAF-74345