VGG § 52c

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 5: Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung [1]

§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten [2]

Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.

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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 52c eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .