VGG § 43

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 2: Außenverhältnis

Unterabschnitt 2: Mitteilungspflichten

§ 43 Elektronische Kommunikation

Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345