VGG § 43
Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 2: Außenverhältnis
Unterabschnitt 2: Mitteilungspflichten
§ 43 Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Nutzern einen Zugang für die elektronische Kommunikation, einschließlich zur Meldung über die Nutzung der Rechte.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345