Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 2: Außenverhältnis
Unterabschnitt 2: Mitteilungspflichten
§ 42 Meldepflicht der Nutzer
(1) Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke haben vor der Veranstaltung die Einwilligung der Verwertungsgesellschaft einzuholen, welche die Nutzungsrechte an diesen Werken wahrnimmt.
(2) 1Nach der Veranstaltung hat der Veranstalter der Verwertungsgesellschaft eine Aufstellung über die bei der Veranstaltung genutzten Werke zu übersenden. 2Dies gilt nicht für
die Wiedergabe eines Werkes mittels Tonträger,
die Wiedergabe von Funksendungen eines Werkes sowie
Veranstaltungen, auf denen in der Regel nicht geschützte oder nur unwesentlich bearbeitete nicht geschützte Werke der Musik aufgeführt werden.
(3) Soweit für die Verteilung von Einnahmen aus der Wahrnehmung von Rechten zur Wiedergabe von Funksendungen Auskünfte der Sendeunternehmen erforderlich sind, die die Funksendungen veranstaltet haben, erteilen diese Sendeunternehmen der Verwertungsgesellschaft die Auskünfte gegen Erstattung der Unkosten.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345