VGG § 4

Teil 1: Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen

§ 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung

(1) Eine unabhängige Verwertungseinrichtung ist eine Organisation, die über die Voraussetzungen einer Verwertungsgesellschaft gemäß § 2 Absatz 1 hinaus auch noch die folgenden Merkmale aufweist:

  1. ihre Anteile werden weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten (§ 6) gehalten oder die Verwertungseinrichtung wird weder direkt noch indirekt, weder vollständig noch teilweise von ihren Berechtigten beherrscht und

  2. die Verwertungseinrichtung ist auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

(2) 1Für die unabhängige Verwertungseinrichtung gelten die §§ 36, 54, 55 und 56 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 bis 9 entsprechend. 2Für die Aufsicht ist § 91 maßgeblich.

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FAAAF-74345