VGG § 38
Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 2: Außenverhältnis
Unterabschnitt 1: Verträge und Tarife
§ 38 Tarifaufstellung
1Die Verwertungsgesellschaft stellt Tarife auf über die Vergütung, die sie aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte fordert. 2Soweit Gesamtverträge abgeschlossen sind, gelten die dort vereinbarten Vergütungssätze als Tarife.
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FAAAF-74345