Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 2: Außenverhältnis
Unterabschnitt 1: Verträge und Tarife
§ 37 Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
Kommt eine Einigung über die Höhe der Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten nicht zustande, so gelten die Nutzungsrechte als eingeräumt, wenn die Vergütung
in Höhe des vom Nutzer anerkannten Betrages an die Verwertungsgesellschaft gezahlt worden ist und
in Höhe der darüber hinausgehenden Forderung der Verwertungsgesellschaft unter Vorbehalt an die Verwertungsgesellschaft gezahlt oder zu ihren Gunsten hinterlegt worden ist.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345