Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1: Innenverhältnis
Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 16 Grundsatz der Mitwirkung
1Die Verwertungsgesellschaft sieht in dem Statut angemessene und wirksame Verfahren der Mitwirkung von Mitgliedern und von Berechtigten an den Entscheidungen der Verwertungsgesellschaft vor. 2Die verschiedenen Kategorien von Mitgliedern und Berechtigten, wie beispielsweise Urheber von Werken der Musik, Tonträgerhersteller oder ausübende Künstler, müssen dabei fair und ausgewogen vertreten sein.
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FAAAF-74345