VGG § 14
Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1: Innenverhältnis
Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 14 Elektronische Kommunikation
Die Verwertungsgesellschaft eröffnet allen Mitgliedern und Berechtigten einen Zugang für die elektronische Kommunikation.
Fundstelle(n):
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FAAAF-74345