VGG § 138
Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
Verfahren der Aufsichtsbehörde, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht abgeschlossen sind, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
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FAAAF-74345