Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
(1) Die §§ 57 und 58 über die Rechnungslegung und den jährlichen Transparenzbericht sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
(2) Für die Rechnungslegung und Prüfung für Geschäftsjahre, die vor dem enden, ist § 9 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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FAAAF-74345