VGG § 136
Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
Erklärungen nach den §§ 21 und 22 sind erstmals für Geschäftsjahre abzugeben, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
FAAAF-74345