VGG § 135

Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes

(1) Die Verwertungsgesellschaft informiert ihre Berechtigten spätestens am über die Rechte, die ihnen nach den §§ 9 bis 12 zustehen, einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen.

(2) Die §§ 47 und 54 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.

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FAAAF-74345