VGG § 133
Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 133 Anzeigefrist
Ist eine Organisation gemäß den §§ 82, 90 oder 91 verpflichtet, die Aufnahme einer Wahrnehmungstätigkeit anzuzeigen, so zeigt sie dies der Aufsichtsbehörde spätestens am an.
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FAAAF-74345