VGG § 127

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle

§ 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle

1Über die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat. 2Das Ablehnungsgesuch ist bei der Schiedsstelle anzubringen. 3Im Übrigen gelten die §§ 41 bis 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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FAAAF-74345