VGG § 126
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
1Die Schiedsstelle fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2§ 196 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist anzuwenden.
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FAAAF-74345