VGG § 125
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 4: Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
§ 125 Aufsicht
(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind nicht an Weisungen gebunden.
(2) Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamtes.
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FAAAF-74345