VGG § 120

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 3: Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter

§ 120 Entscheidung über Einwendungen

1Über Einwendungen gegen Verwaltungsakte beim Vollzug der Kostenvorschriften entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 2Die Einwendungen sind bei der Schiedsstelle oder der Aufsichtsbehörde zu erheben. 3§ 19 Absatz 5 und § 66 Absatz 5 Satz 1, 5 und Absatz 8 des Gerichtskostengesetzes sind entsprechend anzuwenden; über die Beschwerde entscheidet das im Rechtszug nächsthöhere Gericht. 4Die Erhebung von Einwendungen und die Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.

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FAAAF-74345