VGG § 116

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden

1In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und § 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. 2Im Fall einer Stellungnahme ist § 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.

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FAAAF-74345