VGG § 111
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.
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FAAAF-74345