VGG § 111

Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung

Abschnitt 1: Schiedsstelle

Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften

§ 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung

Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 2 gilt § 110 entsprechend.

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FAAAF-74345