Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 110 Streitfälle über Gesamtverträge [1]
(1) 1Bei Streitfällen nach § 92 Absatz 1 Nummer 3 enthält der Einigungsvorschlag den Inhalt des Gesamtvertrags. 2Die Schiedsstelle kann einen Gesamtvertrag nur mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres vorschlagen, in dem der Antrag bei der Schiedsstelle gestellt wird.
(2) 1Die Schiedsstelle unterrichtet das Bundeskartellamt über das Verfahren. 2§ 90 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.
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FAAAF-74345
1Anm. d. Red.: § 110 i. d. F. des Gesetzes v. 1. 6. 2017 (BGBl I S. 1416) mit Wirkung v. 9. 6. 2017.