VGG § 106
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 2: Besondere Verfahrensvorschriften
§ 106 Einstweilige Regelungen
1Auf Antrag eines Beteiligten kann die Schiedsstelle eine einstweilige Regelung vorschlagen. 2§ 105 Absatz 2 und 3 Satz 1 ist anzuwenden. 3Die einstweilige Regelung gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Schiedsstelle.
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FAAAF-74345