Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch [1]
(1) 1Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen Einigungsvorschlag. 2Die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.
(2) 1Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. 2In dem Einigungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. 3Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. Zugleich ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu übermitteln.
(3) 1Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Weitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.
(4) 1War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. 3Gegen die ablehnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht möglich. 4Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.
(5) 1Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt. 2§ 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
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FAAAF-74345
1Anm. d. Red.: § 105 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1204) mit Wirkung v. .