VGG § 103
Teil 5: Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
Abschnitt 1: Schiedsstelle
Unterabschnitt 1: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 103 Aussetzung des Verfahrens
(1) Die Schiedsstelle kann ein Verfahren aussetzen, wenn zu erwarten ist, dass ein anderes bei ihr anhängiges Verfahren von Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens sein wird.
(2) Während der Aussetzung ist die Frist zur Unterbreitung eines Einigungsvorschlags nach § 105 Absatz 1 gehemmt.
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FAAAF-74345