VGG § 10
Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
Abschnitt 1: Innenverhältnis
Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung [1]
Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.
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FAAAF-74345
1Anm. d. Red.:§ 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .