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VGG § 10

Teil 2: Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft

Abschnitt 1: Innenverhältnis

Unterabschnitt 1: Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder

§ 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung [1]

Nimmt eine Verwertungsgesellschaft auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Rechtsinhaber Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahr, holt sie dessen Zustimmung zur Wahrnehmung für jedes einzelne Recht ein und dokumentiert diese.

Fundstelle(n):
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FAAAF-74345

1Anm. d. Red.:§ 10 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl 2024 I Nr. 323) mit Wirkung v. .