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Steuerbefreiung für Familienheime
Das FG München hat über die Steuerbefreiung für ein Familienheim für den Fall entschieden, in dem bis zum Eintritt des Erbfalls eine Selbstnutzung der Wohnung durch den Erblasser nie stattgefunden hat. Das Gericht hat die Steuerbefreiung versagt, weil eine solche Immobilie nicht vom Schutzzweck des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfasst ist.